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   VGH Bayern, 01.10.2018 - 4 ZB 18.512   

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https://dejure.org/2018,33282
VGH Bayern, 01.10.2018 - 4 ZB 18.512 (https://dejure.org/2018,33282)
VGH Bayern, Entscheidung vom 01.10.2018 - 4 ZB 18.512 (https://dejure.org/2018,33282)
VGH Bayern, Entscheidung vom 01. Oktober 2018 - 4 ZB 18.512 (https://dejure.org/2018,33282)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Statthafte Klageart bei Antrag auf Urnenumbettung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines Grabnutzungsberechtigten auf Umbettung der Urne des Vaters von einem kirchlichen Friedhof an seinen Wohnort

  • rechtsportal.de

    Antrag auf Umbettung einer Urne; Falschbezeichnung des Beklagten; Rubrumsberichtigung aufgrund einer Auslegung; subjektive Klageänderung nach Ablauf der Klagefrist; isolierte Anfechtungsklage; Rechtsschutzbedürfnis; Urne; Falschbezeichnung; Klagefrist; Anfechtungsklage; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 12.04.1991 - 7 C 36.90

    Reifeprüfung - Klage aufgrund nicht bestandener Reifeprüfung - Aufhebung der

    Auszug aus VGH Bayern, 01.10.2018 - 4 ZB 18.512
    Für die Erhebung einer isolierten Anfechtungsklage fehlte aber jedenfalls das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da ein spezielles Interesse des Klägers an einer bloßen Aufhebung des Ablehnungsbescheids weder ersichtlich noch von ihm dargetan war (vgl. dazu BVerwG, U.v. 12.4.1991 - 7 C 36.90 - BVerwGE 88, 111/114; Kopp, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 42 Rn. 30; Gärditz in ders., VwGO, a.a.O., § 42 Rn. 30; Pietzcker in Schoch u.a., VwGO, § 42 Rn. 110 ff.; Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 42 Rn. 82 ff.; Schmidt-Kötters in BeckOK VwGO, § 42 Rn. 46 m.w.N.).
  • BVerwG, 20.01.1993 - 7 B 158.92

    Klageänderung - Parteiwechsel - Auswechseln des Beklagten - Fristversäumnis -

    Auszug aus VGH Bayern, 01.10.2018 - 4 ZB 18.512
    Denn hat ein Kläger den angefochtenen oder begehrten Verwaltungsakt von vornherein eindeutig bezeichnet, so stellt eine nachträgliche Umstellung auf den richtigen Beklagten eine stets sachdienliche und auch noch nach Ablauf der Klagefrist zulässige Klageänderung dar (BVerwG, B.v. 20.01.1993 - 7 B 158.92 - DVBl 1993, 562; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 91 Rn. 23; Schübel-Pfister, a.a.O., Rn. 14).
  • BVerwG, 18.11.1982 - 1 C 62.81

    Beklagter - Auslegung einer Klageschrift - Auslegungshilfe

    Auszug aus VGH Bayern, 01.10.2018 - 4 ZB 18.512
    Dies legte zumindest die Annahme nahe, dass sich die Klage - entgegen der ausdrücklichen Parteienbezeichnung - gegen den Rechtsträger derjenigen Stelle richten sollte, die den angegriffenen Bescheid erlassen hatte, d. h. gegen die Evangelisch-Lutherische Kirchenstiftung E. Lässt sich einer Klageschrift nicht eindeutig entnehmen, gegen wen sich die Klage richtet, kann als Auslegungshilfe der Gesichtspunkt dienen, dass sie im Zweifel nicht gegen den falschen, sondern gegen den nach dem Inhalt der Klage richtigen Beklagten gerichtet sein soll (BVerwG, U.v. 18.11.1982 - 1 C 62.81 - juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 16.4.1984 - 6 B 82 A.1895 - BayVBl 1984, 407 [Ls. 1]; Stuhlfauth in Bader u.a., VwGO, 7. Aufl. 2018, § 82 Rn. 5); die Gerichte haben insoweit mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG einen großzügigen Maßstab anzulegen (Schübel-Pfister in Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 82 Rn. 13).
  • VG Freiburg, 20.03.2024 - 4 K 228/24

    Zu der Voraussetzung der Wiederholungsgefahr des öffentlichen-rechtlichen

    Dabei kann als Auslegungshilfe der Gesichtspunkt dienen, dass ein Antrag im Zweifel nicht gegen den falschen, sondern gegen den nach dem Rechtsschutzbegehren richtigen Antragsgegner gerichtet sein soll (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 01.10.2018 - 4 ZB 18.512 - juris Rn. 11; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 02.07.2020 - 2 LZ 472/19 - juris Rn. 12).
  • VG Stuttgart, 22.09.2022 - 1 K 3675/22

    Vereinbarkeit einer amtlichen Äußerung des Beauftragten der Landesregierung

    Dabei kann als Auslegungshilfe der Gesichtspunkt dienen, dass der Antrag im Zweifel nicht gegen den falschen, sondern gegen den nach dem Inhalt des Antrags richtigen Antragsgegner gerichtet sein soll (vgl. OVG Meckl.-Vorp., Beschl. v. 02.07.2020 - 2 LZ 472/19 -, juris Rn. 12; BayVGH, Beschl. v. 01.10.2018 - 4 ZB 18.512 -, jeweils m.w.N.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.07.2020 - 2 LZ 472/19

    Auslegungsfähigkeit der Parteibezeichnung in Klageschrift

    Dabei kann als Auslegungshilfe der Gesichtspunkt dienen, dass die Klage im Zweifel nicht gegen den falschen, sondern gegen den nach dem Inhalt der Klage richtigen Beklagten gerichtet sein soll (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 1. Oktober 2018 - 4 ZB 18.512 -, m.w.N., juris).

    Der Norddeutsche Rundfunk hätte lediglich durch eine Klageänderung nach § 91 VwGO, welche (wohl) auch nicht zur Unzulässigkeit der Klage wegen Fristversäumnisses geführt hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1993 - 7 B 158/92 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 1. Oktober 2018 - 4 ZB 18.512 -, a.a.O.), Partei des Verfahrens werden können.

  • VGH Bayern, 18.01.2021 - 8 BV 19.100

    Keine Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung bei Nennung des falschen

    Auch der Hinweis der Kläger auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH, U.v. 26.2.1980 - VII R 60/78 - BFHE 130, 12 = juris Rn. 12 ff.; vgl. auch BFH, B.v. 13.5.2014 - XI B 129-132/13 u.a. - BFH/NV 2014, 1385 = juris Rn. 13) rechtfertigt kein anderes Ergebnis, da diese zu anderen Rechtsvorschriften ergangen ist (§§ 63, 65 und 67 Abs. 1 FGO) und nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu § 91 Abs. 1 VwGO im Einklang steht (vgl. BVerwG, B.v. 20.1.1993 - 7 B 158.92 - DVBl 1993, 562 = juris Rn. 5 f.; BayVGH, B.v. 1.10.2018 - 4 ZB 18.512 - juris Rn. 11).
  • VG Berlin, 30.10.2018 - 19 K 355.16

    Neue Baugenehmigung bei einer Nutzungsänderung einer Spielhalle in ein Wettbüro

    Die auf eine bloße Aufhebung der Versagungsentscheidung gerichtete (isolierte) Anfechtungsklage ist unstatthaft, jedenfalls aber fehlt der Klägerin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Klage; die Klägerin ist insoweit auf die mit dem Hilfsantrag verfolgte Verpflichtungsklage verwiesen, neben der es der erhobenen (isolierten) Anfechtungsklage aus Gründen der Spezialität oder zumindest wegen des hier auch nicht ausnahmsweise anzuerkennenden Rechtsschutzinteresses an der Zulässigkeit fehlt (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 -, NVwZ 2007, 465 ; Bayerischer VGH, Beschluss vom 1. Oktober 2018 - VGH 4 ZB 18.512 -, juris Rn. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Dezember 2017 - OVG 13 B 676/17 -, juris Rn. 31; VG Berlin, Urteil vom 15. Februar 2018 - VG 19 K 457.17 -, S. 19 f. d. amtl.
  • VG Cottbus, 14.05.2020 - 3 K 1409/19

    Beissvorfall: Einstufung als "gefährlicher Hund" - da hilft auch kein Wesenstest

    Die Gerichte haben insoweit mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG einen großzügigen Maßstab anzulegen (Bayerischer VGH, Beschluss vom 1. Oktober 2018 - 4 ZB 18.512 - juris Rn. 11).
  • VG Magdeburg, 18.08.2021 - 3 A 127/20

    Agrarförderrechtliche Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete; irrtümliche

    Denn hat ein Kläger den angefochtenen oder begehrten Verwaltungsakt von vornherein eindeutig bezeichnet, so stellt eine nachträgliche Umstellung auf den richtigen Beklagten eine stets sachdienliche und auch noch nach Ablauf der Klagefrist zulässige Klageänderung dar (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 01. Oktober 2018 - 4 ZB 18.512 -, Rn. 11, mit Verweis auf: BVerwG, B.v. 20.01.1993 - 7 B 158.92 - DVBl 1993, 562; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 91 Rn. 23; Schübel-Pfister, a.a.O., Rn. 14).
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